Nach Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) sind sogenannte Insiderinformationen unverzüglich offen zu legen, das heißt solche Informationen, die im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet wären, den Börsenkurs oder Marktpreis der Aktien oder der Wertpapiere des betreffenden Unternehmens erheblich zu beeinflussen.