Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:
Die ADLER Real Estate AG hat den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 13. Mai 2013 mit den in der Entsprechenserklärung vom 4. Januar 2014 aufgeführten Ausnahmen und der in der Ergänzung zu dieser Entsprechenserklärung vom 30. Juni 2014 aufgeführten Ausnahme entsprochen.
Die ADLER Real Estate AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 24. Juni 2014 mit den folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden könnten.
- Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex besteht der Vorstand der ADLER Real Estate AG zurzeit nur aus einer Person. Aufsichtsrat und Vorstand sind der Auffassung, dass die gesamtorganisatorische Aufstellung und die noch eingängige Unternehmensgröße dies rechtfertigen. Gleichwohl prüfen Vorstand und Aufsichtsrat regelmäßig, ob die Unternehmensentwicklung eine Erweiterung des Vorstands erforderlich macht. Für den Fall, dass der Vorstand der ADLER Real Estate AG, der aus einem oder mehreren Personen bestehen kann, aus mehreren Personen besteht, hat dieser keinen Vorsitzenden oder Sprecher. Den Mitgliedern des Vorstands werden vom Aufsichtsrat einzelne Ressorts zugeteilt, sobald dieser aus mehreren Personen besteht. In diesem Fall wird die Unternehmensstrategie der ADLER Real Estate AG in enger Abstimmung der Vorstände entwickelt. Es existiert eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit im Vorstand regelt, sobald dieser aus mehreren Personen besteht.
- Abweichend von Ziffer 4.2.3 Abs. 6 des Kodex wurde in der Vergangenheit auf die Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems durch den Aufsichtsratsvorsitzenden verzichtet, da das Vergütungssystem wenig komplex ist und sich daher hieraus kaum Informationsmehrwert ergibt. Es soll jedoch zukünftig über die Grundzüge der Vergütungsstruktur berichtet werden.
- Abweichend von Ziffer 5.1.2 entfällt eine Beachtung von Diversity und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Zusammensetzung des Vorstands, da der Vorstand der ADLER Real Estate AG zurzeit nur aus einer Person besteht (s. a. Abweichung von Ziffer 4.2.1 des Kodex).
- Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Ausschüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die gem. Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
- Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Nominierungsausschuss zu bilden.
- Von Ziffer 5.4.1 wird derzeit lediglich im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung von Frauen bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates abgewichen. Im Rahmen von Neuwahlen wird der Aufsichtsrat stets die entsprechenden Vorgaben des Kodex bei seinen Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung in Erwägung ziehen. Priorität hat für den Aufsichtsrat jedoch bei der Auswahl von geeigneten Kandidaten deren fachliche Qualifikation. Der Aufsichtsrat ist immer bestrebt, die am besten geeigneten Persönlichkeiten für das Amt vorzuschlagen.
- Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
- Abweichend von Ziffer 5.4.6 Abs. 3 des Kodex wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen im Corporate Governance Bericht ausgewiesen, denn die Vergütung des Aufsichtsrates ergibt sich bereits aus der Satzung.
- Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex erfolgt die Zugänglichmachung des Konzernabschlusses nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung. Die ADLER Real Estate AG sieht derzeit keine Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden, als es das Gesetz vorgibt.
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, im Januar 2015
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat
Ergänzung zur Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161 Aktiengesetz
Vorstand und Aufsichtsrat haben im Januar 2015 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben, die nunmehr in einem Punkt zu ergänzen ist. Folgende Empfehlung des Kodex wird im zweiten Halbjahr 2015 nur teilweise angewandt:
Abweichend von Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex wird der Halbjahresfinanzbericht 2015 nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht, mithin nicht bis zum 14. August 2015, sondern am 31. August 2015.
Da die Gesellschaft im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots im ersten Halbjahr 2015 94,9 % der Anteile an der WESTGRUND AG erworben hat, sind die hierdurch erworbenen Gesellschaften bzw. Beteiligungen im Rahmen der Konsolidierung im Halbjahresfinanzbericht 2015 der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die entsprechenden Finanzinformationen der erworbenen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften werden jedoch nicht so rechtzeitig zur Verfügung stehen, dass der Halbjahresfinanzbericht 2015 innerhalb der von Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex vorgegebenen 45-Tage-Frist fertig gestellt werden kann.
Die im Januar 2015 abgegebene Entsprechenserklärung aktualisieren Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft daher wie folgt:
- Abweichend von Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex werden der Konzernabschluss und die Zwischenberichte innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen öffentlich zugänglich gemacht, jedoch möglicherweise nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums. Aufgrund der erforderlichen zeitlichen Abläufe für eine sorgfältige Erstellung von Abschlüssen und Unternehmensberichten können frühzeitigere Veröffentlichungstermine derzeit noch nicht verbindlich dargestellt werden.
Im Übrigen gilt die im Januar 2015 abgegebene Entsprechenserklärung fort.
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Frankfurt, den 14. Juli 2015
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat