Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG: 

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG im Dezember 2021 und der Aktualisierung im März 2022 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 28. April 2022 („Kodex“), mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen:

  • Abweichend von der Empfehlung A.1 des Kodex enthält die Unternehmensplanung aufgrund der besonderen Situation der Gesellschaft zurzeit keine nachhaltigkeitsbezogenen Ziele, da die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft keine Umsetzung von CO2-reduzierenden Maßnahmen zulässt. 
  • Abweichend von der Empfehlung C.12 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
  • Abweichend von den Empfehlungen D.2 und D.4 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keinen Nominierungsausschuss oder andere Ausschüsse gebildet, da der Aufsichtsrat derzeit aus drei Mitgliedern besteht und die Bildung von Ausschüssen damit zu keiner Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats führen würde. Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, ist dieser gem. § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG auch Prüfungsausschuss.
  • Abweichend von der Empfehlung D.3 des Kodex hat der Aufsichtsratsvorsitzende gleichzeitig den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sind Mitglieder im Verwaltungsrat der Konzernmutter und kontrollierenden Aktionärin Adler Group S.A. Mit der Übernahme des Vorsitzes des Prüfungsausschusses durch den AR-Vorsitzenden soll der Empfehlung C.10 des Kodex, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein soll, entsprochen werden. 
  • Abweichend von Empfehlung F.2 des Kodex werden Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. Dies ist darin begründet, dass die Muttergesellschaft, die nicht in Deutschland residiert, für ihre wirtschaftliche Berichterstattung eine entsprechende Terminplanung vorgesehen hat. 
  • Abweichend von Empfehlung F.2 des Kodex werden die Zwischenberichte zum 31. März 2023, zum 30. Juni 2023 (Halbjahresbericht) sowie zum 30. September 2023 nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. Dies ist darin begründet, dass die Muttergesellschaft, die nicht in Deutschland residiert, für ihre wirtschaftliche Berichterstattung eine entsprechende Terminplanung vorgesehen hat.
  • Abweichend von der Empfehlung G.2 legt der Aufsichtsrat nicht für jedes einzelne Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, sondern billigt die im Rahmen von Konzernanstellungsverträgen einigen Vorstandsmitgliedern von der Adler Group S.A. gewährte Vergütung.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin, im Dezember 2022

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate AG haben ihre letzte Entsprechenserklärung im Dezember 2021 bekannt gemacht. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener weiterer Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bedarf es der Aktualisierung der in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2021 erklärten Abweichungen:

Abweichend von Empfehlung F.2 des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 werden Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. 

Die vorgenannte Abweichung begründet sich in den noch andauernden Prüfungshandlungen des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers.  

Abweichend von Empfehlung F.2 des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 werden die Zwischenberichte zum 31. März 2022, zum 30. Juni 2022 (Halbjahresbericht) sowie zum 30. September 2022 nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. 

Die vorgenannten Abweichungen sind darin begründet, dass die Muttergesellschaft, die nicht in Deutschland residiert, für ihre wirtschaftliche Berichterstattung eine entsprechende Terminplanung vorgesehen hat. 

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin, im März 2022

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG: 

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG im Dezember 2020 und der Aktualisierung im Mai 2021 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 16. Dezember 2019 („Kodex“), mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen:

  • Abweichend von der Empfehlung C.12 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
  • Abweichend von den Empfehlungen D.2 bis D.5 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keinen Prüfungsausschuss, Nominierungsausschuss oder andere Ausschüsse gebildet, da der Aufsichtsrat derzeit aus drei Mitgliedern besteht und die Bildung von Ausschüssen damit zu keiner Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats führen würde. 
  • Abweichend von der Empfehlung G.2 legt der Aufsichtsrat nicht für jedes einzelne Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, sondern billigt die im Rahmen von Konzernanstellungsverträgen einigen Vorstandsmitgliedern von der Adler Group S.A. gewährte Vergütung.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin, im Dezember 2021

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate AG haben ihre letzte Entsprechenserklärung im Dezember 2020 bekannt gemacht. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener weiterer Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bedarf es der Aktualisierung der in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2020 erklärten Abweichungen:

Abweichend von Empfehlung F.2 des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 werden die Zwischenberichte zum 31. März 2021, zum 30. Juni 2021 (Halbjahresbericht) sowie zum 30. September 2021 nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. 

Die vorgenannten Abweichungen sind darin begründet, dass die Muttergesellschaft, die nicht in Deutschland residiert, für ihre wirtschaftliche Berichterstattung eine entsprechende Terminplanung vorgesehen hat. 

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin, im Mai 2020

Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG: 

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG im Dezember 2019 und der Aktualisierung im Dezember 2020 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 16. Dezember 2019 („Kodex“), mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen:

  • Abweichend von der Empfehlung C.12 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
  • Abweichend von den Empfehlungen D.2 bis D.5 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keinen Prüfungsausschuss, Nominierungsausschuss oder andere Ausschüsse gebildet, da der Aufsichtsrat derzeit aus drei Mitgliedern besteht und die Bildung von Ausschüssen damit zu keiner Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats führen würde. 
  • Abweichend von der Empfehlung G.1 des Kodex enthält das Vergütungssystem noch keine Aufteilung der Maximalvergütung für jedes einzelne Vorstandsmitglied, da die Überarbeitung des bestehenden Vergütungssystems derzeit noch nicht abgeschlossen ist.
  • Abweichend von der Empfehlung G.4 des Kodex wird zur Beurteilung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung noch kein Vergleich zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt durchgeführt, da dies angesichts der Mitarbeiterzahl und –struktur der Gesellschaft nach Einschätzung des Aufsichtsrats nur von geringer Aussagekraft wäre.
  • Abweichend von der Empfehlung G.6 des Kodex übersteigt der Anteil der variablen Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, nicht den Anteil der variablen Vergütung, die sich aus dem Erreichen kurzfristig orientierter Ziele ergibt. Einer der Anstellungsverträge stammt noch aus der Zeit vor der Geltung des aktuellen Kodex, bei dem anderen Anstellungsvertrag wird auf diese Weise der Dauer des Anstellungszeitraums besser Rechnung getragen.
  • Abweichend von der Empfehlung G.10 des Kodex sind die variablen Vergütungsbeiträge nicht in allen Anstellungsverträgen überwiegend aktienbasiert, sondern beziehen auch eine Vielzahl anderer, nicht-aktienbasierter Parameter mit ein; außerdem kann das betreffende Vorstandsmitglied vor Ablauf von vier Jahren jeweils in Form von jährlichen Teilbeträgen über die variable Vergütung verfügen. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass ein derart differenzierter Ansatz besser geeignet ist, die Vergütung auf eine nachhaltige Entwicklung auszurichten. Eine Teilauszahlung vor Ablauf von vier Jahren erhöht nach Einschätzung des Aufsichtsrats zudem die Motivation der Vorstandsmitglieder und ist damit im Unternehmensinteresse der Gesellschaft. In dem anderen Anstellungsvertrag kann das betreffende Vorstandsmitglied vor Ablauf von vier Jahren über die langfristig variablen Gewährungsbeträge verfügen. Da der entsprechende Zeitraum nur geringfügig unterhalb des Zeitraums von vier Jahren liegt, hält der Aufsichtsrat diese Abweichung für vertretbar.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin, im Dezember 2020

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate AG haben ihre letzte Entsprechenserklärung im Dezember 2019 bekannt gemacht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung befand sich der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener weiterer Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 7. Februar 2017 bzw. nunmehr in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 20. März 2020) bedarf es der Aktualisierung der in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2019 erklärten Abweichungen:

Abweichend von Empfehlung F.2 des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bzw. Ziffer 7.1.2 des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017) wurden die Zwischenberichte zum 31. März 2020, zum 30. Juni 2020 (Halbjahresbericht) sowie zum 30. September 2020 nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. 

Die vorgenannten Abweichungen sind darin begründet, dass die ADLER Real Estate AG Ende 2019 ein Business Combination Agreement mit der ADO Properties S. A., nunmehr Adler Group S. A., geschlossen hat und damit zur sich neuformierenden ADLER Group gehört. Dieser Umstand hat entsprechenden Einfluss auf die Komplexität der Finanzberichterstattung. Für Folgejahre wird die Gesellschaft der Empfehlung F.2 des Kodex wieder entsprechen.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin, im Dezember 2020

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG: Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG im März 2019 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 7. Februar 2017 („Kodex“), mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen: 

  • Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden könnten.
  • Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex hat die ADLER Real Estate AG weder einen Vorsitzenden noch einen Sprecher des Vorstands bestellt. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass die Vorstandsmitglieder Tomas de Vargas Machuca und Maximilian Rienecker seit ihrer Bestellung zu Mitgliedern des Vorstands des Gesellschaft als Doppelspitze (Co-CEOs) fungieren und nach Auffassung des Aufsichtsrats weder die Funktion eines Vorstandsvorsitzenden noch die eines Sprechers des Vorstands mit dem Gedanken einer Doppelspitze im Sinne von zwei Co-CEOs vereinbar ist, da eine solche Funktion eines der beiden Mitglieder hervorheben würde.
  • Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Ausschüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die gem. Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Nominierungsausschuss zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können. 

 

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 

Berlin, im Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat der der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG im Februar 2018 sowie ihrer Aktualisierungen im August und November 2018 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 7. Februar 2017 („Kodex“), mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen:

  • Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden könnten.
  • Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex hat die ADLER Real Estate AG weder einen Vorsitzenden noch einen Sprecher des Vorstands bestellt. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass die Vorstandsmitglieder Tomas de Vargas Machuca und Maximilian Rienecker seit ihrer Bestellung zu Mitgliedern des Vorstands des Gesellschaft als Doppelspitze (Co-CEOs) fungieren und nach Auffassung des Aufsichtsrats weder die Funktion eines Vorstandsvorsitzenden noch die eines Sprechers des Vorstands mit dem Gedanken einer Doppelspitze im Sinne von zwei Co-CEOs vereinbar ist, da eine solche Funktion eines der beiden Mitglieder hervorheben würde.
  • Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Ausschüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die gem. Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Nominierungsausschuss zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex wurden die Zwischenberichte zum 30. Juni 2018 (Halbjahresbericht) und 30. September 2018 (Bericht zum 3. Quartal) nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. Der Grund lag jeweils in der Erstkonsolidierung der im April 2018 mehrheitlich erworbenen Brack Capital Properties N.V. Für Folgejahre wird die Gesellschaft der Empfehlung gemäß Ziffer 7.1.2 des Kodex wieder entsprechen.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Berlin, im März 2019

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate AG haben ihre letzte Entsprechenserklärung im Februar 2018 bekannt gemacht. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Abweichung von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 7. Februar 2017 bedarf es der folgenden Aktualisierung der Ausnahmen der Entsprechenserklärung vom Februar 2018:

Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex wird der Zwischenbericht zum 30. September 2018 (Bericht zum 3, Quartal) nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. Der Grund liegt in der Erstkonsolidierung der im April 2018 mehrheitlich erworbenen Brack Capital Properties N.V. Für Folgejahre wird die Gesellschaft der Empfehlung gemäß Ziffer 7.1.2 des Kodex wieder entsprechen.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Berlin, im November 2018

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate AG haben ihre letzte Entsprechenserklärung im Februar 2018 bekannt gemacht. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Abweichung von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 7. Februar 2017 bedarf es der folgenden Aktualisierung der Ausnahmen der Entsprechenserklärung vom Februar 2018:

 

Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex wird der Zwischenbericht zum 30. Juni 2018 (Halbjahresbericht) nicht innerhalb der vom Kodex empfohlenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht. Der Grund liegt in der Erstkonsolidierung der im April 2018 mehrheitlich erworbenen Brack Capital Properties N.V. Für Folgejahre wird die Gesellschaft der Empfehlung gemäß Ziffer 7.1.2 des Kodex wieder entsprechen.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Berlin, im August 2018

Vorstand und Aufsichtsrat der der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 7. Februar 2017 („Kodex“), mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen:

  • Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden könnten.
  • Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Aus­schüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die gem. Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Nominierungsaus­schuss zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Berlin, im Februar 2018

Vorstand und Aufsichtsrat der der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:
Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 5. Mai 2015 („Kodex“), mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen:

  • Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden könnten.
  • Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Aus¬schüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die gem. Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Nominierungsaus¬schuss zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, im Januar 2017

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:Die ADLER Real Estate AG hat den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 24. Juni 2014 mit den in der Entsprechenserklärung von Januar 2015 aufgeführten Ausnahmen und der in der Ergänzung zu dieser Entsprechenserklärung vom 14. Juli 2015 aufgeführten Ausnahme entsprochen.

Die ADLER Real Estate AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 5. Mai 2015 mit den folgenden Ausnahmen entsprechen:

  • Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden könnten.
  • Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Aus­schüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die gem. Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Nominierungsaus­schuss zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex erfolgt die Zugänglichmachung des Konzernabschlusses nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung. Die ADLER Real Estate AG sieht derzeit keine Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden, als es das Gesetz vorgibt.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, im Januar 2016

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:

Die ADLER Real Estate AG hat den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 13. Mai 2013 mit den in der Entsprechenserklärung vom 4. Januar 2014 aufgeführten Ausnahmen und der in der Ergänzung zu dieser Entsprechenserklärung vom 30. Juni 2014 aufgeführten Ausnahme entsprochen.

Die ADLER Real Estate AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 24. Juni 2014 mit den folgenden Ausnahmen entsprechen:

  • Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden könnten.
  • Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex besteht der Vorstand der ADLER Real Estate AG zurzeit nur aus einer Person. Aufsichtsrat und Vorstand sind der Auffassung, dass die gesamtorganisatorische Aufstellung und die noch eingängige Unternehmensgröße dies rechtfertigen. Gleichwohl prüfen Vorstand und Aufsichtsrat regelmäßig, ob die Unternehmensentwicklung eine Erweiterung des Vorstands erforderlich macht. Für den Fall, dass der Vorstand der ADLER Real Estate AG, der aus einem oder mehreren Personen bestehen kann, aus mehreren Personen besteht, hat dieser keinen Vorsitzenden oder Sprecher. Den Mitgliedern des Vorstands werden vom Aufsichtsrat einzelne Ressorts zugeteilt, sobald dieser aus mehreren Personen besteht. In diesem Fall wird die Unternehmensstrategie der ADLER Real Estate AG in enger Abstimmung der Vorstände entwickelt. Es existiert eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit im Vorstand regelt, sobald dieser aus mehreren Personen besteht.
  • Abweichend von Ziffer 4.2.3 Abs. 6 des Kodex wurde in der Vergangenheit auf die Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems durch den Aufsichtsratsvorsitzenden verzichtet, da das Vergütungssystem wenig komplex ist und sich daher hieraus kaum Informationsmehrwert ergibt. Es soll jedoch zukünftig über die Grundzüge der Vergütungsstruktur berichtet werden.
  • Abweichend von Ziffer 5.1.2 entfällt eine Beachtung von Diversity und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Zusammensetzung des Vorstands, da der Vorstand der ADLER Real Estate AG zurzeit nur aus einer Person besteht (s. a. Abweichung von Ziffer 4.2.1 des Kodex).
  • Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Aus­schüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die gem. Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht geeignet, einen Nominierungsaus­schuss zu bilden.
  • Von Ziffer 5.4.1 wird derzeit lediglich im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung von Frauen bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates abgewichen. Im Rahmen von Neuwahlen wird der Aufsichtsrat stets die entsprechenden Vorgaben des Kodex bei seinen Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung in Erwägung ziehen. Priorität hat für den Aufsichtsrat jedoch bei der Auswahl von geeigneten Kandidaten deren fachliche Qualifikation. Der Aufsichtsrat ist immer bestrebt, die am besten geeigneten Persönlichkeiten für das Amt vorzuschlagen.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.6 Abs. 3 des Kodex wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht individualisiert, auf­gegliedert nach Bestandteilen im Corporate Governance Bericht ausgewiesen, denn die Vergütung des Aufsichtsrates ergibt sich bereits aus der Satzung.
  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex erfolgt die Zugänglichmachung des Konzernabschlusses nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung. Die ADLER Real Estate AG sieht derzeit keine Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden, als es das Gesetz vorgibt.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, im Januar 2015
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat

Ergänzung zur Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat haben im Januar 2015 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben, die nunmehr in einem Punkt zu ergänzen ist. Folgende Empfehlung des Kodex wird im zweiten Halbjahr 2015 nur teilweise angewandt:

Abweichend von Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex wird der Halbjahresfinanzbericht 2015 nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht, mithin nicht bis zum 14. August 2015, sondern am 31. August 2015.

Da die Gesellschaft im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots im ersten Halbjahr 2015 94,9 % der Anteile an der WESTGRUND AG erworben hat, sind die hierdurch erworbenen Gesellschaften bzw. Beteiligungen im Rahmen der Konsolidierung im Halbjahresfinanzbericht 2015 der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die entsprechenden Finanzinformationen der erworbenen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften werden jedoch nicht so rechtzeitig zur Verfügung stehen, dass der Halbjahresfinanzbericht 2015 innerhalb der von Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex vorgegebenen 45-Tage-Frist fertig gestellt werden kann.

Die im Januar 2015 abgegebene Entsprechenserklärung aktualisieren Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft daher wie folgt:

  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex werden der Konzernabschluss und die Zwischenberichte innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen öffentlich zugänglich gemacht, jedoch möglicherweise nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums. Aufgrund der erforderlichen zeitlichen Abläufe für eine sorgfältige Erstellung von Abschlüssen und Unternehmensberichten können frühzeitigere Veröffentlichungstermine derzeit noch nicht verbindlich dargestellt werden.

Im Übrigen gilt die im Januar 2015 abgegebene Entsprechenserklärung fort.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Frankfurt, den 14. Juli 2015

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat