Im § 21 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist Folgendes festgelegt: „Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten …erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich … mitzuteilen.“ Wenn einem Meldepflichtigen die Stimmrechte bereits zugerechnet werden, er sie also ausüben kann, hat er eine Mitteilung nach § 22 WpHG zu leisten. Wenn er lediglich über ein Finanzinstrument mittelbar oder unmittelbar das Recht hat, die mit dem Stimmrecht versehenen Aktien zu erwerben, hat er eine Mitteilung nach § 25 WpHG zu leisten. Entsprechende Hinweise finden sich daher in jeder einzelnen Stimmrechtsmitteilung.
ADLER Real Estate AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
ADLER Real Estate AG
07.07.2015 16:19
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Die ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt am Main , Deutschland hat uns gemäß §
21 Abs. 1 WpHG am 07.07.2015 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
ADLER Real Estate AG, Frankfurt am Main, Deutschland am 03.07.2015 die
Schwelle von 30%, 25%, 20%, 15%, 10%, 5% und 3% der Stimmrechte
unterschritten hat und an diesem Tag 0,00% (das entspricht 0 Stimmrechten)
betragen hat.
07.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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